Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Zusammenhang mit dem Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Eintrittszollamt
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40058944