Rechtstracker.at

§ 23 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 10.12.2004 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2311.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 2301.01.200310.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 2301.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004danach: BGBl. I Nr. 137/2004

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr

Paragraph 23, (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
    1. Ziffer eins
      Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
    2. Ziffer 2
      anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
    1. Ziffer eins
      Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
    2. Ziffer 2
      anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft frei von radioaktiver Kontamination sind.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Eintrittszollamt

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035051