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§ 24 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 09.12.2004 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2410.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 2401.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 2401.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

09.12.2004danach: BGBl. I Nr. 137/2004

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 24, (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers - bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers - Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

  1. Absatz 2,Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß Paragraph 20,, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035053