Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers - bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers - Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Paragraph 24, (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers - bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers - Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2)Absatz 2,Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß Paragraph 20,, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40035053