Rechtstracker.at

§ 40 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4010.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 4001.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 4001.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch sechs. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 40, (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten ausübt, die nach diesem Bundesgesetz bewilligungs- oder meldepflichtig sind, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und, sofern die Tätigkeit einer Bewilligung bedarf, gleichzeitig die Erteilung dieser Bewilligung zu beantragen. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 41, zur Erteilung dieser Bewilligung nicht zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe haben diese Anzeige und den Antrag um Erteilung der Bewilligung an die Berghauptmannschaft zu richten.

  1. Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf die bisher ausgeübte Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.
  2. Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Behörde berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu gefährden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131414

Alte Dokumentnummer

N8196929247L