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§ 39 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3927.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 3910.12.200426.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2004
§ 3901.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 3901.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. TEIL

Strafbestimmungen

Paragraph 39, (1) Personen, die eine Anlage gemäß Paragraph 5, errichten oder eine Anlage gemäß Paragraphen 6, oder 7 betreiben oder sonst mit radioaktiven Stoffen umgehen oder Strahleneinrichtungen betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10, die
    1. Litera a
      den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 2, 9, Absatz 2, 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, 17, Absatz 2, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31, Absatz eins, 2 und 3, 33 Absatz eins, erster Satz, 34 oder,
    sofern Absatz 3, nichts anderes bestimmt,
    1. Litera b
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder
    2. Litera c
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Personen, die den Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 6, oder 22, den auf Grund der Paragraphen 19 bis 22 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen oder der darauf beruhenden Verordnungen erlassen worden sind, zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Zuwiderhandlungen von Dienstnehmern gegen Verhaltensmaßregeln, die zu ihrem Schutze erlassen worden sind, sind mit Geldstrafen bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Personen, die den Bestimmungen der Paragraphen 25, oder 26 zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  5. Absatz 6,Personen, die angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 38,) ungeachtet vorausgegangener Abmahnung zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  6. Absatz 7,In allen Fällen können diese Strafen nebeneinander verhängt werden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131413

Alte Dokumentnummer

N8196929246L