Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wechsel des Inhabers einer Anlage
§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.Paragraph 9, (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß Paragraphen 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(2)Absatz 2,Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des Geschäftsführers. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Dokumentnummer
NOR12131382
Alte Dokumentnummer
N8196929215L