Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuche zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2008Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Beabsichtigen nichtstaatliche Anstalten oder Institute, Forschung zu betreiben, so haben sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bewilligung zu beantragen.Paragraph 3, (1) Beabsichtigen nichtstaatliche Anstalten oder Institute, Forschung zu betreiben, so haben sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bewilligung zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt.
(3)Absatz 3,Im Sinne des Abs. 2 sind im Bewilligungsbescheid die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:Im Sinne des Absatz 2, sind im Bewilligungsbescheid die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
die Isolierung, Reinigung und Desinfektion der Versuchstierstallungen und der Arbeitsräume,
die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung der Versuchstiere,
die Entseuchung der Abwässer,
die allfällige Entkeimung der Abluft.
Dokumentnummer
NOR12131454
Alte Dokumentnummer
N8197013723A