Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.03.1970 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 91/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.03.197031.12.2007 BGBl. Nr. 91/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuche zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.03.1970BGBl. Nr. 91/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Beabsichtigen nichtstaatliche Anstalten oder Institute, Forschung zu betreiben, so haben sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bewilligung zu beantragen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt.
  2. Absatz 3,Im Sinne des Absatz 2, sind im Bewilligungsbescheid die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
    1. Litera a
      die Isolierung, Reinigung und Desinfektion der Versuchstierstallungen und der Arbeitsräume,
    2. Litera b
      die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
    3. Litera c
      Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
    4. Litera d
      die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung der Versuchstiere,
    5. Litera e
      die Entseuchung der Abwässer,
    6. Litera f
      die allfällige Entkeimung der Abluft.

Gesetzesnummer

10010338

Dokumentnummer

NOR12131454

Alte Dokumentnummer

N8197013723A