Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
15.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5a. (1) Die Einfuhr der im § 1 Z 5 und 6 angeführten Waren ist nur zulässig, wenn der Bundeskanzler deren Verkehrsfähigkeit bestätigt hat.Paragraph 5 a, (1) Die Einfuhr der im Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Waren ist nur zulässig, wenn der Bundeskanzler deren Verkehrsfähigkeit bestätigt hat.
(2)Absatz 2,Organe des Bundeskanzleramtes oder Sachverständige, die vom Bundeskanzler beauftragt wurden, sind berechtigt, von Waren im Sinne des Abs. 1 Proben in der für die Beurteilung erforderlichen Menge zu nehmen. Das gilt auch für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind. Eine Entschädigung gebührt für die Proben nicht.Organe des Bundeskanzleramtes oder Sachverständige, die vom Bundeskanzler beauftragt wurden, sind berechtigt, von Waren im Sinne des Absatz eins, Proben in der für die Beurteilung erforderlichen Menge zu nehmen. Das gilt auch für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind. Eine Entschädigung gebührt für die Proben nicht.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus hat der Importeur oder derjenige, für den die Ware bestimmt ist, dem Bundeskanzleramt oder Sachverständigen, die vom Bundeskanzler beauftragt wurden, über Aufforderung zu belegen:
die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden.
daß bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaft international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden, und
daß bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem Virus HIV ausgeschlossen wurde
(4)Absatz 4,Die Unterlagen im Sinne des Abs. 3 müssen sich im Betrieb des Importeurs oder desjenigen, für den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muß durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein, daß sie dem Bundeskanzleramt über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können.Die Unterlagen im Sinne des Absatz 3, müssen sich im Betrieb des Importeurs oder desjenigen, für den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muß durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein, daß sie dem Bundeskanzleramt über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können.
Dokumentnummer
NOR12131461
Alte Dokumentnummer
N8197037591J