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§ 5a

Fassungen
01.01.1988 bis 15.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a01.01.198815.01.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

15.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5 a, (1) Die Einfuhr der im Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Waren ist nur zulässig, wenn der Bundeskanzler deren Verkehrsfähigkeit bestätigt hat.

  1. Absatz 2,Organe des Bundeskanzleramtes oder Sachverständige, die vom Bundeskanzler beauftragt wurden, sind berechtigt, von Waren im Sinne des Absatz eins, Proben in der für die Beurteilung erforderlichen Menge zu nehmen. Das gilt auch für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind. Eine Entschädigung gebührt für die Proben nicht.
  2. Absatz 3,Darüber hinaus hat der Importeur oder derjenige, für den die Ware bestimmt ist, dem Bundeskanzleramt oder Sachverständigen, die vom Bundeskanzler beauftragt wurden, über Aufforderung zu belegen:
    1. Ziffer eins
      die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden.
    2. Ziffer 2
      daß bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaft international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden, und
    3. Ziffer 3
      daß bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem Virus HIV ausgeschlossen wurde
  3. Absatz 4,Die Unterlagen im Sinne des Absatz 3, müssen sich im Betrieb des Importeurs oder desjenigen, für den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muß durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein, daß sie dem Bundeskanzleramt über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können.

Gesetzesnummer

10010339

Dokumentnummer

NOR12131461

Alte Dokumentnummer

N8197037591J