Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
Allgemeine Verbindlichkeiten
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 Litera a, ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. b geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz 4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 Litera b, geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz 4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.
(3)Absatz 3,In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a verfügen beide Vertragsstaaten – unbeschadet erworbener Rechte – über die Hälfte der durch technische Eingriffe nicht vermehrten abschließenden natürlichen Wassermenge.In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 Litera a, verfügen beide Vertragsstaaten – unbeschadet erworbener Rechte – über die Hälfte der durch technische Eingriffe nicht vermehrten abschließenden natürlichen Wassermenge.
(4)Absatz 4,Wo der Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigung notwendig sein wird, werden die Vertragsstaaten um Verbesserungen bemüht sein und anläßlich der Neueinleitung von Abwässern deren Reinigung vorschreiben.
(5)Absatz 5,Ferner werden die Vertragsstaaten nach Tunlichkeit dafür Sorge tragen, daß durch den Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen aller Art an den Grenzgewässern keine Schädigung der wasserwirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragsstaates eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131495
Alte Dokumentnummer
N8197039140L