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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 106/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 106/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 106/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 4

Instandhaltung und Förderung

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1 genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern, soweit notwendig, instandhalten und deren Zustand nach Erfordernis verbessern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet der Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser- und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften fördern; ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes, eine Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und schließlich eine Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung der Schiffahrt zum Ziele haben.

Schlagworte

Hochwassergefahr, Entwässerung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010342

Dokumentnummer

NOR12131496

Alte Dokumentnummer

N8197039141L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/106/A4/NOR12131496