Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 5
Durchführung der Instandhaltung
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen Sorge tragen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen.
(3)Absatz 3,Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung von Bett und Ufern der Grenzwasserläufe wird in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet auf eigene Kosten durchführen.
(4)Absatz 4,Die Baggerung von Furten wird in der Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten abwechselnd eine ganze Furt baggern.
(5)Absatz 5,Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3 und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt die Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131497
Alte Dokumentnummer
N8197039142L