Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Errichtung, Zusammensetzung und Funktionsdauer
der Weinkostkommissionen
§ 1. (1) Zur Durchführung der im § 30 Abs. 11 des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1971 umschriebenen Aufgaben haben sich die im § 9 der Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 2/1972 bezeichneten Untersuchungsanstalten, soweit erforderlich, Weinkostkommissionen zu bedienen.Paragraph eins, (1) Zur Durchführung der im Paragraph 30, Absatz 11, des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1971, umschriebenen Aufgaben haben sich die im Paragraph 9, der Weinverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1961,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1972, bezeichneten Untersuchungsanstalten, soweit erforderlich, Weinkostkommissionen zu bedienen.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern einer Weinkostkommission sind zu berufen
der Leiter der Untersuchungsanstalt als Vorsitzender und der von diesem bestellte Vertreter als Vorsitzenderstellvertreter sowie
mindestens acht auf dem Gebiet der Weinkost erfahrene Sachverständige aus dem Kreise des Weinbaues und des Weinhandels sowie sachverständige Angehörige von einschlägigen Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten.
(3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Weinkostkommission beträgt fünf Jahre.
Schlagworte
Lehranstalt, Versuchsanstalt
Dokumentnummer
NOR12131744
Alte Dokumentnummer
N8197253769J