Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Gelöbnis
§ 2. Der Vorsitzende der Weinkostkommission und dessen Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder dem von diesem namhaft gemachten Vertreter, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der Weinkostkommission, zu geloben, daß sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden. Gehören der Weinkostkommission Beamte von Gebietskörperschaften an, so genügt eine Erinnerung an den Diensteid. Paragraph 2, Der Vorsitzende der Weinkostkommission und dessen Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder dem von diesem namhaft gemachten Vertreter, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der Weinkostkommission, zu geloben, daß sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden. Gehören der Weinkostkommission Beamte von Gebietskörperschaften an, so genügt eine Erinnerung an den Diensteid.
Dokumentnummer
NOR12131745
Alte Dokumentnummer
N8197253770J