Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.1985 bis 26.01.2004 — BGBl. Nr. 470/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.198526.01.2004 BGBl. Nr. 470/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinkostkommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 470/1972

Außerkrafttretensdatum

26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Sonstige Pflichten

Paragraph 3, (1) Unbeschadet des Gelöbnisses und sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Pflichten ist es den Mitgliedern der Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Weinkostkommission sind ferner verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglieder der Weinkostkommission zu unterlassen.
  2. Absatz 3,Erlangt ein Kostmitglied Kenntnis von der Herkunft der Probe eines zur Prüfung bestimmten Weines, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Dieser hat das Kostmitglied, sofern er bei diesem eine Befangenheit festgestellt hat, von der Prüfung der betreffenden Probe auszuschließen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10010348

Dokumentnummer

NOR12131746

Alte Dokumentnummer

N8197253771J