Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich hiebei des Personals und der Einrichtungen der Untersuchungsanstalt zu bedienen.Paragraph 4, (1) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich hiebei des Personals und der Einrichtungen der Untersuchungsanstalt zu bedienen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Abwesenheit oder einer sonstigen Verhinderung des Vorsitzenden hat diesen der Vorsitzendestellvertreter in allen die Weinkostkommission betreffenden Obliegenheiten zu vertreten.
Dokumentnummer
NOR12131747
Alte Dokumentnummer
N8197253772J