Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.11.1985 bis 26.01.2004 — BGBl. Nr. 470/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.198526.01.2004 BGBl. Nr. 470/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinkostkommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 470/1972

Außerkrafttretensdatum

26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Einberufung zu den Kostsitzungen

Paragraph 5, (1) Der Vorsitzende hat zu den Kostsitzungen, unter Bedachtnahme auf den Bedarf sowie in sachdienlicher Reihenfolge, Kostmitglieder in solcher Anzahl einzuberufen, daß die Arbeitsfähigkeit der Weinkostkommission für die vorgesehenen Sitzungen jederzeit gegeben ist (Absatz 3,). Jedenfalls hat er je einen Vertreter aus jedem der im Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, angeführten Sachverständigenkreis einzuberufen.

  1. Absatz 2,Sofern wegen Nichterscheinens einzelner Kostmitglieder trotz nachgewiesener Einladung die anberaumte Sitzung nicht abgehalten werden könnte, ist der Vorsitzende berechtigt, von der im Absatz eins, zweiter Satz vorgesehenen Zusammensetzung Abstand zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Arbeitsfähigkeit der Kostkommission ist gegeben, wenn zur Kost der Vorsitzende und mindestens fünf der einberufenen Kostmitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat mindestens zehn Tage vor der anberaumten Sitzung die Kostmitglieder zur Teilnahme an dieser einzuberufen. Die Kostmitglieder haben der Einberufung Folge zu leisten, es sei denn, daß eine begründete Verhinderung vorliegt. Eine solche hat das Kostmitglied dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin, sofern dies nicht möglich ist, zumindest bei der sich nächstbietenden Gelegenheit und auf kürzestem Wege (z. B. telephonisch oder telegraphisch), mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Die an den Sitzungen teilnehmenden Kostmitglieder haben die ihnen vom Vorsitzenden vorgesetzten Weinproben einer Sinnenprobe zu unterzeichnen und deren Ergebnis diesem schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010348

Dokumentnummer

NOR12131748

Alte Dokumentnummer

N8197253773J