Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer diplomierten Krankenpflegeperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.Paragraph 12, (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer diplomierten Krankenpflegeperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schüler(innen) darf das Eineinhalbfache der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12131799
Alte Dokumentnummer
N8197328923L