Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen der Ausbildung darf 200 Stunden nicht unterschreiten; hievon haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.Paragraph 15, (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen der Ausbildung darf 200 Stunden nicht unterschreiten; hievon haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.
(2)Absatz 2,Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12131802
Alte Dokumentnummer
N8197328926L