Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 16. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule errichtet ist.Paragraph 16, (1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule errichtet ist.
(2)Absatz 2,Die Unterkunftsräume für Schüler müssen von denen für Schülerinnen getrennt sein.
Dokumentnummer
NOR12131803
Alte Dokumentnummer
N8197328927L