Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schüler(innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht gestört werden. Für die Schüler(innen) müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.Paragraph 17, (1) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schüler(innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht gestört werden. Für die Schüler(innen) müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Die Zahl der im Internat untergebrachten Schüler(innen) darf die bei der behördlichen Genehmigung festgesetzte Zahl der Internatsplätze nicht überschreiten.
Schlagworte
Waschgelegenheit
Dokumentnummer
NOR12131804
Alte Dokumentnummer
N8197328928L