Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 22, (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.

  1. Absatz 2,Jedoch dürfen Schüler(innen), die bei den Einzelprüfungen des zweiten bzw. dritten Ausbildungsjahres einen ungenügenden Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen haben, unter der Bedingung das dritte bzw. vierte Ausbildungsjahr beginnen, daß sie innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so ist das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen.

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131809

Alte Dokumentnummer

N8197328933L