Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.Paragraph 22, (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.
(2)Absatz 2,Jedoch dürfen Schüler(innen), die bei den Einzelprüfungen des zweiten bzw. dritten Ausbildungsjahres einen ungenügenden Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen haben, unter der Bedingung das dritte bzw. vierte Ausbildungsjahr beginnen, daß sie innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so ist das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12131809
Alte Dokumentnummer
N8197328933L