Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 29, (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres bzw. der Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Eine nicht bestandene Prüfung des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 3,Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. War die schriftliche Arbeit der Diplomprüfung ungenügend, ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung zur Diplomprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131816

Alte Dokumentnummer

N8197328940L