Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 29. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres bzw. der Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung zu wiederholen.Paragraph 29, (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres bzw. der Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Eine nicht bestandene Prüfung des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. War die schriftliche Arbeit der Diplomprüfung ungenügend, ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung zur Diplomprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12131816
Alte Dokumentnummer
N8197328940L