Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 30. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 24 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abzuhalten ist.Paragraph 30, (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12131817
Alte Dokumentnummer
N8197328941L