Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 31, (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis (Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Das auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Schülern (Schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Krankenpflegeschule zu versehen und von den im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  2. Absatz 3,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg'',

„mit Erfolg''

zu enthalten.

  1. Absatz 4,Bei der Benotung ist das Gesamtkalkül des letzten Ausbildungsjahres sowie die Beurteilung in der praktischen Ausbildung durch die Stationsschwester zu berücksichtigen. Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung einschließlich der Beurteilung der praktischen Ausbildung die Note „sehr gut'', bei der anderen Hälfte die Note „gut'' erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.
  2. Absatz 5,Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen der Krankenpflegeschule spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
  3. Absatz 6,Auf Verlangen der Absolventen ist von der Schulleitung ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern des zweiten und dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise der Diplomprüfung erzielten Noten auszustellen; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131818

Alte Dokumentnummer

N8197328942L