Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 32. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften des § 30 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Vorschriften der §§ 24 Abs. 2 bis 28 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig. Paragraph 32, Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, sind die Vorschriften des Paragraph 30, Absatz eins, hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Vorschriften der Paragraphen 24, Absatz 2 bis 28 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12131819
Alte Dokumentnummer
N8197328943L