Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4. (1) Die Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr an Krankenpflegeschulen dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege. Sie hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Organismus des Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die vom Arzt angeordneten bzw. durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat an allgemeinen Krankenpflegeschulen darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der allgemeinen Krankenpflege, einschließlich der Wochenbettpflege sowie der Pflege und Ernährung von Neugeborenen (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger voll nachkommen können. An Kinderkrankenpflegeschulen hat die Ausbildung darauf abzuzielen, die Schülerinnen durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Kinderkranken- und Säuglingspflege, einschließlich der Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen sowie der Wochenbettpflege (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1971) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 4, (1) Die Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr an Krankenpflegeschulen dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege. Sie hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Organismus des Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die vom Arzt angeordneten bzw. durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat an allgemeinen Krankenpflegeschulen darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der allgemeinen Krankenpflege, einschließlich der Wochenbettpflege sowie der Pflege und Ernährung von Neugeborenen (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger voll nachkommen können. An Kinderkrankenpflegeschulen hat die Ausbildung darauf abzuzielen, die Schülerinnen durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Kinderkranken- und Säuglingspflege, einschließlich der Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen sowie der Wochenbettpflege (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1971,) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung vom zweiten bis vierten Jahr ist in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.
(3)Absatz 3,In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von jährlich zwei Monaten.
(4)Absatz 4,Überschreiten die Erkrankungszeiten in einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise befreien, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles noch gewährleistet erscheint.
(5)Absatz 5,Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(6)Absatz 6,Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine allgemeine Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist; dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege in eine allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule.
Schlagworte
Kinderkrankenpflege, Kinderkrankenschwester
Dokumentnummer
NOR12131791
Alte Dokumentnummer
N8197328915L