Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19, im zweiten Ausbildungsjahr, in den unter Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 im dritten Ausbildungsjahr und in den unter Ziffer eins bis 11 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege sowie in den unter Ziffer eins bis 14 des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern unter Ziffer eins bis 9 im dritten Ausbildungsjahr, unter Ziffer eins bis 5 im vierten Ausbildungsjahr in der allgemeinen Krankenpflege und unter Ziffer eins bis 8 im vierten Ausbildungsjahr in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter Ziffer 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres, Ziffer 11, des dritten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Ziffer 9, der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 15, des zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Ziffer 12, des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Ziffer 15, der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 21, des zweiten Ausbildungsjahres, Ziffer 16, des dritten Ausbildungsjahres und Ziffer 13, des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Ziffer 16, der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine fachkundige Person zu betrauen.
  4. Absatz 5,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Absatz eins, genannten Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, entsprechen.
  5. Absatz 6,Für einzelne der in Absatz eins, genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,) zum Unterricht herangezogen werden.

Schlagworte

Kinderkrankenpflege

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131793

Alte Dokumentnummer

N8197328917L