Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 und Z. 19 im zweiten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1 bis 10 und 12 bis 14 im dritten Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 bis 11 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege sowie in den unter Z. 1 bis 14 des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern unter Z. 1 bis 9 im dritten Ausbildungsjahr, unter Z. 1 bis 5 im vierten Ausbildungsjahr in der allgemeinen Krankenpflege und unter Z. 1 bis 8 im vierten Ausbildungsjahr in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.Paragraph 6, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19, im zweiten Ausbildungsjahr, in den unter Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 im dritten Ausbildungsjahr und in den unter Ziffer eins bis 11 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege sowie in den unter Ziffer eins bis 14 des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern unter Ziffer eins bis 9 im dritten Ausbildungsjahr, unter Ziffer eins bis 5 im vierten Ausbildungsjahr in der allgemeinen Krankenpflege und unter Ziffer eins bis 8 im vierten Ausbildungsjahr in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter Z. 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres, Z. 11 des dritten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 9 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter Ziffer 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres, Ziffer 11, des dritten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Ziffer 9, der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Z. 15 des zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Z. 12 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 15 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.Für den Unterricht in dem unter Ziffer 15, des zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Ziffer 12, des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Ziffer 15, der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Für den Unterricht in dem unter Z. 21 des zweiten Ausbildungsjahres, Z. 16 des dritten Ausbildungsjahres und Z. 13 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 16 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine fachkundige Person zu betrauen.Für den Unterricht in dem unter Ziffer 21, des zweiten Ausbildungsjahres, Ziffer 16, des dritten Ausbildungsjahres und Ziffer 13, des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Ziffer 16, der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine fachkundige Person zu betrauen.
(5)Absatz 5,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Absatz eins, genannten Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, entsprechen.
(6)Absatz 6,Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht herangezogen werden.Für einzelne der in Absatz eins, genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,) zum Unterricht herangezogen werden.
Schlagworte
Kinderkrankenpflege
Dokumentnummer
NOR12131793
Alte Dokumentnummer
N8197328917L