Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 10
Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn
Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;
der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131880
Alte Dokumentnummer
N8197339784L