Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 11
1.Ziffer eins Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.
2.Ziffer 2 Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.
3.Ziffer 3 Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131881
Alte Dokumentnummer
N8197339785L