Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 39
1.Ziffer eins Kranke oder verletzte Tiere sind nicht als transportfähig anzusehen. Unterwegs erkrankten oder verletzten Tieren ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenfalls sind sie tierärztlich zu untersuchen.
2.Ziffer 2 Werden Tiere in Behältnissen verladen, die übereinander gestapelt sind, oder werden sie in mehrbödigen Fahrzeugen befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
3.Ziffer 3 Geeignetes Futter und erforderlichenfalls Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausgenommen
wenn die Transportdauer weniger als 12 Stunden beträgt;
für Küken aller Art, deren Transport weniger als 24 Stunden dauert, vorausgesetzt, daß er innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf beendet ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131909
alte Dokumentnummer
N8197339813L