Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Hunde und Hauskatzen
ARTIKEL 40
1.Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport von Hunden und Hauskatzen, ausgenommen solche Tiere, die von ihrem Besitzer oder dessen Beauftragten begleitet sind.
2.Ziffer 2 Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hunden und Hauskatzen: Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis einschließlich 3, Artikel 7, 9, 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschließlich 17, Artikel 20 bis einschließlich 23, Artikel 25 bis einschließlich 29 und Artikel 31 bis einschließlich 37.Die folgenden Bestimmungen des Kapitels römisch zwei gelten sinngemäß für den Transport von Hunden und Hauskatzen: Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis einschließlich 3, Artikel 7, 9, 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschließlich 17, Artikel 20 bis einschließlich 23, Artikel 25 bis einschließlich 29 und Artikel 31 bis einschließlich 37.