Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Das Feilhalten und Verkaufen und die Verwendung von Speiseeishalberzeugnissen, Eisbindemitteln, Farbstoffen, Essenzen und Aromen für die Speiseeiserzeugung ist nur zulässig, wenn diese Produkte bakteriologisch einwandfrei sind.

  1. Absatz 2,Als bakteriologisch einwandfrei gelten Produkte, die keine pathogenen Keime und in je einem Gramm keine Escherichia coli und nicht mehr als

50.000 vermehrungsfähige Keime,

10 coliforme Keime,

100 Enterokokken und

100 Schimmelpilze oder Hefen

enthalten.

  1. Absatz 3,Für die Herstellung von Speiseeis auf kaltem Wege (Paragraph 6, Absatz eins,) dürfen Zucker, Zuckeraustauschstoffe, Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-Extrakt, Stärke, Stärkezucker, Verdickungs- und Geliermittel und Obsterzeugnisse nur verwendet werden, wenn sie bakteriologisch einwandfrei sind (Absatz 2,). Sind diese Stoffe nicht im Sinne des Absatz 2, bakteriologisch einwandfrei, so müssen sie im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises einem Erhitzungsprozeß unterzogen werden (Paragraph 5, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 4,Die im Absatz eins und die im Absatz 3, genannten Produkte, letztere jedoch nur, wenn sie mit einem Hinweis auf ihre bakteriologisch einwandfreie Beschaffenheit für die Speiseeiserzeugung in den Verkehr gesetzt werden, haben auf der Verpackung die Angabe über die Lagerbedingungen und die Dauer der Verwendbarkeit (Monat und Jahr) zu tragen.
  3. Absatz 5,Speiseeishalberzeugnisse und andere Ausgangsmaterialien für die Speiseeiserzeugung, die als Vollkonserven in Verkehr gesetzt werden, sind als solche zu bezeichnen. Sie müssen den Anforderungen entsprechen, die an Vollkonserven gestellt werden.
  4. Absatz 6,Die Verwendung von Hühnereiern für die Herstellung von Speiseeis ist nur zulässig, wenn im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises ein Erhitzungsprozeß nach dem Zusatz vorgenommen wird (Paragraph 5, Absatz eins und 2). Die Verwendung von Enteneiern ist in jedem Fall verboten.

Schlagworte

Verdickungsmittel

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131759

Alte Dokumentnummer

N8197328637L