(3)Absatz 3,Für die Herstellung von Speiseeis auf kaltem Wege (§ 6 Abs. 1) dürfen Zucker, Zuckeraustauschstoffe, Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-Extrakt, Stärke, Stärkezucker, Verdickungs- und Geliermittel und Obsterzeugnisse nur verwendet werden, wenn sie bakteriologisch einwandfrei sind (Abs. 2). Sind diese Stoffe nicht im Sinne des Abs. 2 bakteriologisch einwandfrei, so müssen sie im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises einem Erhitzungsprozeß unterzogen werden (§ 5 Abs. 1 und 2).Für die Herstellung von Speiseeis auf kaltem Wege (Paragraph 6, Absatz eins,) dürfen Zucker, Zuckeraustauschstoffe, Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-Extrakt, Stärke, Stärkezucker, Verdickungs- und Geliermittel und Obsterzeugnisse nur verwendet werden, wenn sie bakteriologisch einwandfrei sind (Absatz 2,). Sind diese Stoffe nicht im Sinne des Absatz 2, bakteriologisch einwandfrei, so müssen sie im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises einem Erhitzungsprozeß unterzogen werden (Paragraph 5, Absatz eins und 2).