Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 11, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. Bei den unter Ziffer 10 bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte für physikalische Medizin sein.

  1. Absatz 2,Zum Unterricht in den unter Ziffer 14 und 15 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Zum Unterricht in dem unter Ziffer 17, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 18, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
  4. Absatz 5,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 15 der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut werden, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,).
  5. Absatz 6,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131934

Alte Dokumentnummer

N8197417651L