Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 11. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 10 bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte für physikalische Medizin sein.Paragraph 11, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. Bei den unter Ziffer 10 bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte für physikalische Medizin sein.
(2)Absatz 2,Zum Unterricht in den unter Z. 14 und 15 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.Zum Unterricht in den unter Ziffer 14 und 15 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.Zum Unterricht in dem unter Ziffer 17, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Für den Unterricht in dem unter Z. 18 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.Für den Unterricht in dem unter Ziffer 18, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(5)Absatz 5,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 15 der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut werden, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 15 der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut werden, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,).
(6)Absatz 6,Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131934
Alte Dokumentnummer
N8197417651L