Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Radiologisch-technischer Dienst

Paragraph 16, (1) Die Ausbildung an Schulen für den radiologischtechnischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in deren theoretischen Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte radiologisch-technische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst hat die in der Anlage 3, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Schlagworte

Untersuchungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131939

Alte Dokumentnummer

N8197417656L