Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Radiologisch-technischer Dienst
§ 16. (1) Die Ausbildung an Schulen für den radiologischtechnischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in deren theoretischen Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte radiologisch-technische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 16, (1) Die Ausbildung an Schulen für den radiologischtechnischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen mit ionisierenden Strahlen verschiedenster Art durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in deren theoretischen Grundlagen zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte radiologisch-technische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst hat die in der Anlage 3, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Schlagworte
Untersuchungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131939
Alte Dokumentnummer
N8197417656L