Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.Paragraph 17, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2)Absatz 2,Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.Zum Unterricht in dem unter Ziffer 20, der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.Für den Unterricht in dem unter Ziffer 21, der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4)Absatz 4,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen betraut werden, die im radiologisch-technischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c), sowie Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen.Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen betraut werden, die im radiologisch-technischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,), sowie Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen.
(5)Absatz 5,Für einzelne der unter Z. 6 bis 10, 13 bis l9 der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).Für einzelne der unter Ziffer 6 bis 10, 13 bis l9 der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131940
Alte Dokumentnummer
N8197417657L