Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 17, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

  1. Absatz 2,Zum Unterricht in dem unter Ziffer 20, der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 21, der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
  3. Absatz 4,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 3 genannten Fächer Personen betraut werden, die im radiologisch-technischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,), sowie Personen, die auf dem Gebiete der Röntgentechnik eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen.
  4. Absatz 5,Für einzelne der unter Ziffer 6 bis 10, 13 bis l9 der Anlage 3 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131940

Alte Dokumentnummer

N8197417657L