Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Diätdienst

Paragraph 19, (1) Die Ausbildung an Schulen für den Diätdienst hat grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Ernährung und Diätetik zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht in diesem Gebiete, insbesondere in der Auswahl, Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung besonderer Kost zur Ernährung kranker oder krankheitsverdächtiger Personen, einschließlich der Belehrung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen außerhalb der Krankenanstalt, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Diätassistentinnen (Diätassistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im Diätdienst hat die in der Anlage 4, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131942

Alte Dokumentnummer

N8197417659L