Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 20. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf dem einschlägigen Fachgebiet besitzen.Paragraph 20, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 14 und 16 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen, die eine Erfahrung auf dem einschlägigen Fachgebiet besitzen.
(2)Absatz 2,Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.Zum Unterricht in dem unter Ziffer 17, der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.Für den Unterricht in dem unter Ziffer 15, der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4)Absatz 4,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 genannten Fächer Personen betraut werden, die im Diätdienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 14 und 16 der Anlage 4 genannten Fächer Personen betraut werden, die im Diätdienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,).
(5)Absatz 5,Für einzelne der unter Z. 4 bis 11, 13, 14 und 16 der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer sowie Teilen derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).Für einzelne der unter Ziffer 4 bis 11, 13, 14 und 16 der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer sowie Teilen derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131943
Alte Dokumentnummer
N8197417660L