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§ 22 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst

Paragraph 22, (1) Die Ausbildung an Schulen für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit mit den Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei der Behandlung von Menschen zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 5, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Schlagworte

Beschäftigungstherapie, Beschäftigungstherapeutin

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131945

Alte Dokumentnummer

N8197417662L