Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 23, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Ziffer 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

  1. Absatz 2,Zum Unterricht in dem unter Ziffer 20, der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 21, der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
  3. Absatz 4,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,).
  4. Absatz 5,Für einzelne der unter Ziffer 5 bis 19 der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).
  5. Absatz 6,Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16, der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen nur Personen in Betracht, die im betreffenden Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131946

Alte Dokumentnummer

N8197417663L