Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 22. (1) Die Ausbildung an Schulen für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit mit den Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei der Behandlung von Menschen zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 22, (1) Die Ausbildung an Schulen für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit mit den Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei der Behandlung von Menschen zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 5, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Schlagworte
Beschäftigungstherapie, Beschäftigungstherapeutin
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131945
Alte Dokumentnummer
N8197417662L