Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 23. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Z. 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.Paragraph 23, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Ziffer 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2)Absatz 2,Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.Zum Unterricht in dem unter Ziffer 20, der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.Für den Unterricht in dem unter Ziffer 21, der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4)Absatz 4,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer eins bis 19 der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,).
(5)Absatz 5,Für einzelne der unter Z. 5 bis 19 der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).Für einzelne der unter Ziffer 5 bis 19 der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).
(6)Absatz 6,Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen nur Personen in Betracht, die im betreffenden Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).Für den Unterricht in dem unter Ziffer 16, der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen nur Personen in Betracht, die im betreffenden Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131946
Alte Dokumentnummer
N8197417663L