Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent) zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin (zum leitenden Lehrassistenten) dürfen nur solche im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.Paragraph 2, (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent) zu bestellen. Zur leitenden Lehrassistentin (zum leitenden Lehrassistenten) dürfen nur solche im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2,Für die leitende Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten) kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die leitende Lehrassistentin (den leitenden Lehrassistenten).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131925
Alte Dokumentnummer
N8197417642L