Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3. (1) Zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:Paragraph 3, (1) Zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:
die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2)Absatz 2,Auf je 15 Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131926
Alte Dokumentnummer
N8197417643L