Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Prüfungen
§ 59.Paragraph 59,
Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses, der Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit ist nicht abzuhalten. Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses, der Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, gelten die Vorschriften des römisch eins. Teiles dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit ist nicht abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131982
Alte Dokumentnummer
N8197417699L