Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten hat die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.Paragraph 5, (1) Die theoretische Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten hat die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A angeführten Ausbildungsabschnitten abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden in einen anderen Ausbildungsabschnitt zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Schule unbedingt erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131928
Alte Dokumentnummer
N8197417645L