Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5, (1) Die theoretische Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten hat die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
  2. Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A angeführten Ausbildungsabschnitten abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden in einen anderen Ausbildungsabschnitt zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Schule unbedingt erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131928

Alte Dokumentnummer

N8197417645L