Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6, (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls in der in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil B genannten Art und Mindestdauer zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen stattzufinden, die der Schule zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
  3. Absatz 4,Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten ist von der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichts vorzunehmen. Die Unterweisung in der praktischen Krankenpflege darf nicht vor Vollendung des Alters von 17 Jahren, die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfinden.

Schlagworte

Röntgenkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131929

Alte Dokumentnummer

N8197417646L