Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer Lehrassistentin (eines Lehrassistenten) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen mit heranzuziehen.Paragraph 7, (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer Lehrassistentin (eines Lehrassistenten) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen mit heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131930
Alte Dokumentnummer
N8197417647L