Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
07.09.1974 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 560/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6007.09.197431.12.2016 BGBl. Nr. 560/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 560/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,In den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsabschnittes sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

    Anatomie und Physiologie;

    Einführung in die Physik, insbesondere Elektrizitätslehre;

    Allgemeine Pathologie;

    Hygiene;

    Erste Hilfe und Verbandslehre;

    Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

    Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für das Antreten zur Diplomprüfung sowie zur Fortsetzung der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt. Bei nicht genügendem Erfolg in nicht mehr als zwei Prüfungsfächern des ersten Ausbildungsabschnittes ist innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abzulegen;

Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, muß der erste Ausbildungsabschnitt wiederholt werden.

Schlagworte

Sanitätsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131983

Alte Dokumentnummer

N8197417700L