Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,In den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsabschnittes sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie und Physiologie;
Einführung in die Physik, insbesondere Elektrizitätslehre;
Allgemeine Pathologie;
Hygiene;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für das Antreten zur Diplomprüfung sowie zur Fortsetzung der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt. Bei nicht genügendem Erfolg in nicht mehr als zwei Prüfungsfächern des ersten Ausbildungsabschnittes ist innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abzulegen;
Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, muß der erste Ausbildungsabschnitt wiederholt werden.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131983
Alte Dokumentnummer
N8197417700L