Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten. Die erste Teilprüfung hat das Unterrichtsfach
Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden, die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach
Hilfleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu
diagnostischen und therapeutischen Zwecken,
die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die physikalische
Medizin, sowie
Einfache physikotherapeutische Behandlungen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind im letzten Monat des betreffenden Ausbildungsabschnittes abzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131984
Alte Dokumentnummer
N8197417701L