Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
07.09.1974 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 560/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6207.09.197431.12.2016 BGBl. Nr. 560/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 560/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 11) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 2,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  3. Absatz 3,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.
  4. Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen der Schule durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
  5. Absatz 5,Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes und der Diplomprüfung sowie bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131985

Alte Dokumentnummer

N8197417702L